Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinweis: Diese «Langfassung» enthält die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heinen AG. Die den Geschäftsdokumenten beigefügte «Kurzfassung» dient ausschließlich der vereinfachten Übersicht und fasst einzelne Regelungsbereiche zusammen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Struktur stimmen die Artikelnummern beider Fassungen nicht überein. Im Falle von Abweichungen, Widersprüchen oder Auslegungsfragen ist ausschließlich diese Langfassung maßgeblich.

1. Geltungsbereich / Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend « AGB ») gelten für alle Aufträge, die von natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend « Kunde ») an die Heinen AG (nachfolgend « Heinen ») erteilt werden, sowie für sämtliche daraus entstehenden vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen, einschließlich der Erbringung von Dienst-, Werk- und Lieferleistungen.

1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und die vorliegende AGB gemeinsam die vollständige Vertragsgrundlage zwischen den Parteien bilden und sämtliche vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen ersetzen.

1.3. Diese AGB haben Vorrang vor allen abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen des Kunden, insbesondere vor dessen allgemeinen oder besonderen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, auch wenn Heinen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Heinen ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.5. Der Kunde erklärt, die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und ihnen uneingeschränkt zugestimmt zu haben. Soweit nicht nachgewiesen wird, dass abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten die AGB als Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses mit Heinen.

1.6. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Heinen und dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Die im Angebot angegebenen Preise, Lieferfristen und Bedingungen sind für eine Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist Heinen berechtigt, das Angebot neu zu berechnen und insbesondere Preise, Lieferfristen oder sonstige Angebotsbedingungen anzupassen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ohne Skontoabzug, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.2. Heinen behält sich das Recht vor, Angebote und Kostenvoranschläge jederzeit zu ändern oder zu widerrufen, solange diese nicht vom Kunden schriftlich angenommen wurden. Preisangebote und Kostenvoranschläge sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig; mündliche Angaben oder Kostenschätzungen sind unverbindlich.

2.3. Sämtliche Angebote, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Bild- oder Textmaterial, Muster und Maßangaben dienen – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden – der konzeptionellen Darstellung des Projekts. Technische Änderungen oder gestalterische Anpassungen sind nur im Rahmen des Zumutbaren zulässig.

2.4. Von Heinen entwickelte Planungs-, Konzept- und Bildmaterialien bleiben – auch bei nicht erteiltem Auftrag – das geistige Eigentum der Heinen AG. Eine Verwendung, Weitergabe oder Vervielfältigung dieser Unterlagen durch den Kunden an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Heinen zulässig.

2.5. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Kunden sowie der anschließenden Auftragsbestätigung durch Heinen oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. In diesem Fall gelten die Inhalte der jeweiligen Auftragsbestätigung als verbindlich.

2.6. Wird ein Angebot oder eine Planung von Heinen erstellt, ohne dass es zu einem Auftrag kommt, ist Heinen berechtigt, dem Kunden die bis dahin erbrachten Leistungen (z. B. Planung, Projektsimulation, Gestaltung, Bildmaterial) nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

2.7. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind die in der unterzeichneten Auftragsbestätigung festgehaltenen Inhalte maßgebend.

3. Ordnungsgemäße Leistungserbringung und Zusatzleistungen

3.1 Heinen verpflichtet sich zur fachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Grundsätzen der handwerklichen Machbarkeit.

3.2. Unwesentliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Abmessung, Farbe, Struktur, Oberfläche oder Maserung – insbesondere bei Naturmaterialien wie Holz, Stein oder Furnier – stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt auch bei Nachbestellungen, da produktions- oder chargenbedingte Unterschiede technisch nicht auszuschließen sind.

3.3. Heinen kann für auftragsspezifische Umstände, die während der Bestandsaufnahme oder Ausführung objektiv nicht erkennbar waren, nicht verantwortlich gemacht werden. Werden während der Durchführung Mängel, Schäden oder bauliche Abweichungen festgestellt, die eine Anpassung der geplanten Arbeiten erforderlich machen, wird Heinen den Kunden unverzüglich informieren und geeignete Lösungsvorschläge unterbreiten.

3.4. Änderungen oder geringfügige Abweichungen, die technisch bedingt oder aus sonstigen sachlichen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die Qualität oder Funktion der Leistung nicht beeinträchtigen.

4. Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

4.1. Notwendige Zusatzarbeiten oder Leistungsänderungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand oder auf Grundlage eines von Heinen vorgelegten Zusatzangebots.
Regiearbeiten werden nach dem tatsächlich angefallenen Zeit-, Material- und Kostenaufwand verrechnet. Eine vom Kunden gewünschte Kostenschätzung dient lediglich der Orientierung und stellt keinen verbindlichen Kostenvoranschlag dar.

4.2. Zeigt sich während der Auftragsdurchführung die objektive Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten, die zu Mehrkosten führen, informiert Heinen den Kunden unverzüglich und legt ihm ein entsprechendes Zusatzangebot vor.
Trifft der Kunde binnen sieben (7) Kalendertagen keine Entscheidung, ist Heinen berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.

4.3. Werden im Zuge der Arbeiten Umstände festgestellt, die eine Anpassung des Leistungsumfangs aus Gründen der Sicherheit, Statik, Stabilität oder zur Einhaltung gesetzlicher bzw. technischer Normen zwingend erforderlich machen, ist Heinen verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren.
Kommt über die Ausführung der erforderlichen Zusatzarbeiten keine Einigung zustande, ist Heinen berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen oder – sofern eine Weiterführung zu Sicherheitsrisiken, normwidrigen Zuständen oder Gefährdungen führen würde – die Baustelle zu stoppen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Heinen haftet in diesem Fall nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten. Der Kunde trägt die Verantwortung und die Kostenfolgen einer unterlassenen Zustimmung zu den erforderlichen Maßnahmen. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.

4.4. Änderungen oder Abweichungen, die im Rahmen der Projektausführung erforderlich werden und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar sind, darf Heinen eigenständig durchführen, sofern sie die Qualität, Funktion oder Optik der Leistung nicht beeinträchtigen.

4.5. Änderungen oder Zusatzarbeiten, die auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden nach Auftragserteilung erfolgen, werden gesondert nach Aufwand berechnet.

4.6. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Zeit, die für die Prüfung, Abstimmung und Durchführung von Zusatzleistungen oder Änderungen erforderlich ist, zuzüglich einer angemessenen Frist zur Koordinierung der Arbeiten.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, Heinen sämtliche zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen sowie unaufgefordert auf alle Umstände hinzuweisen, die für die Auftragsdurchführung wesentlich sind oder die den Ablauf der Arbeiten beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Freigabe von Plänen, Angeboten, Mustern, Farben, Materialien, Produkten sowie sämtliche Auswahl- und Ausführungsentscheidungen, die für die Bestellung, Produktion oder Ausführung der Leistungen erforderlich sind. Verzögert der Kunde solche Entscheidungen oder Freigaben, verlängern sich vereinbarte Liefer-, Produktions- und Ausführungsfristen entsprechend. Heinen haftet nicht für daraus entstehende Verzögerungen, Mehrkosten oder Terminverschiebungen.

5.2. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen und behördlichen Meldungen sind vom Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung rechtzeitig einzuholen. Der Kunde hat ferner sicherzustellen, dass die beauftragten Leistungen mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften, Bauvorschriften und Eigentumsverhältnissen im Einklang stehen.

5.3. Unterbleibt eine solche Prüfung oder Einholung erforderlicher Bewilligungen, übernimmt Heinen keine Haftung für daraus entstehende Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten. Heinen ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen und sämtliche durch die unterlassene Mitwirkung verursachten Zusatzaufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.4. Bei beauftragten Montage- oder Einbauarbeiten hat der Kunde sicherzustellen, dass am vereinbarten Termin der Arbeitsbereich frei zugänglich, vorbereitet und von allen Hindernissen geräumt ist (z. B. Baufreiheit, Stromanschluss, trockene Räume, sicherer Zugang). Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist Heinen berechtigt, die hierdurch entstehenden Zusatzkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrt, Lagerung) zu berechnen. Sind mehrere Baufirmen auf der Baustelle tätig, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass Heinen ein abschließbarer Raum oder ein gesichertes Zwischenlager zur Verfügung steht, um Materialien und Werkzeuge bis zum Einbau sicher aufbewahren zu können.
5.5. Maße, Planangaben oder technische Informationen, die Heinen dem Kunden zur Verfügung stellt, dienen ausschließlich der internen Projektabwicklung und sind nicht als verbindliche Angaben für Dritte zu verstehen. Werden diese Informationen von anderen Unternehmen (z. B. Bauunternehmern, Elektrikern, Sanitärinstallateuren usw.) verwendet, geschieht dies auf eigene Verantwortung des Kunden. Heinen übernimmt keine Haftung für hierdurch entstehende Fehler oder Schäden.
5.6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Fristsetzung nicht nach, ist Heinen berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu stoppen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie alle angefallenen Kosten nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten.

6. Preise und Vergütung

6.1. Alle Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten sowie die Angebote oder Kosten der Zulieferer unverändert bleiben. Änderungen, die auf nachträgliche Anpassungen, Preissteigerungen oder Mehrleistungen zurückzuführen sind, werden in Abstimmung mit dem Kunden gesondert berechnet.

6.2 Treten nach Abgabe des Angebots Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen ein oder erhöhen sich gesetzliche Abgaben, Löhne, Index, Energie-, Transport- oder Materialkosten, ist Heinen berechtigt, die angegebenen Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot bereits vom Kunden angenommen wurde, sofern die betreffenden Kostensteigerungen nachweislich außerhalb des Einflussbereichs von Heinen liegen und bei Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren. Die Regelung findet Anwendung auf alle von Heinen selbst oder durch beauftragte Unterauftragnehmer erbrachten Leistungen. Verschiebt der Kunde den vereinbarten Beginn der Auftragsausführung erheblich, ist Heinen berechtigt, die Preise auf Grundlage der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung geltenden Kosten neu zu berechnen. Führt die Terminverschiebung zu wesentlichen organisatorischen oder wirtschaftlichen Veränderungen, kann Heinen dem Kunden ein angepasstes Angebot unterbreiten.

6.3. Die Vergütung von Heinen erfolgt grundsätzlich auf Basis eines schriftlichen Angebots oder einer vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung. Liegt keine solche Vereinbarung vor, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen.

6.4. Nimmt der Kunde Leistungen von Heinen in Anspruch, obwohl kein formeller Auftrag vorliegt, gilt dies als stillschweigende Beauftragung. In diesem Fall hat der Kunde die für diese Leistungen übliche Vergütung zu entrichten.

6.5. Gibt der Kunde eine Bestellung auf und bittet Heinen, die Rechnung an eine dritte Person oder Firma zu stellen, bleibt der Kunde ungeachtet dessen gesamtschuldnerisch für die vollständige Begleichung der Rechnung haftbar. Eine Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Heinen.

7. Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Zahlungen auf Teilrechnungen erfolgen entsprechend der jeweils vereinbarten Projektart und gemäß dem nachstehenden Standard-Zahlungsplan, sofern keine abweichende Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde.

a) Marken-Küchen:
• 30 % bei Auftragserteilung
• 60 % vor Montagebeginn
• 10 % bei Fertigstellung
 
b) Schreinerküchen und Schreinermöbel:
• 30 % bei Auftragserteilung
• 30 % bei Produktionsbeginn
• 30 % vor Montagebeginn
• 10 % bei Fertigstellung
 
c) Anstricharbeiten:
• 30 % bei Auftragserteilung
• 60 % bei Arbeitsbeginn
• 10 % bei Fertigstellung
 
d) Wellnessprodukte und Handelsmöbel:
• 50 % bei Auftragserteilung
• 50 % bei Fertigstellung
 
e) Großprojekte:
• 30 % bei Auftragserteilung
• weitere Teilzahlungen nach Aufmaß, Produktionsbeginn oder Arbeitsfortschritt nach Ermessen der Projektleitung
• Restzahlung bei Fertigstellung bzw. Abschluss der Hauptmontage (in der Regel bei ca. 95 % Leistungsstand)
 
7.2. Bei Projekten mit langem Vorlauf kann die erste Teilzahlung von 30 % nach Ermessen in zwei Stufen gesplittet werden:


• 10 % bei Auftragserteilung
• 20 % bei konkretem Projektbeginn (z. B. Bestellung, Produktion, Planungsfreigabe).

7.3. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Wenn Rabatte und Skonti gewährt wurden, gelten diese nur, wenn die Rechnung innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig beglichen wird. Andernfalls entfallen gewährte Skonti und Rabatte, sodass der volle Rechnungsbetrag zu begleichen ist. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, Verzugszinsen und sonstige Nebenforderungen sowie anschließend auf die jeweils älteste offene Hauptforderung angerechnet, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

7.4.1. Geschäftskunden (B2B)
Bei Zahlungsverzug ist Heinen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Basiszinssatzes, erhöht um acht (8) Prozentpunkte, zu berechnen. Ab der zweiten Mahnung werden dem Kunden für jede weitere Mahnung 40,00 Euro in Rechnung gestellt. Heinen behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7.4.2. Privatkunden (B2C)
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Gesetzes werden Verzugszinsen gemäß dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verbraucher im Großherzogtum Luxemburg berechnet. Ab der zweiten Mahnung werden dem Kunden für jede weitere Mahnung 40,00 Euro in Rechnung gestellt.

7.4.3 In beiden Fällen ist Heinen berechtigt, bei fortdauerndem Zahlungsverzug Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

7.5 Heinen ist berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (z. B. Bankgarantie, Bürgschaft) zu verlangen, wenn dies aufgrund der Auftragssumme, der Projektrisiken oder der wirtschaftlichen Situation des Kunden nach berechtigter Einschätzung von Heinen erforderlich erscheint. Verweigert der Kunde die Stellung einer angeforderten Sicherheit oder ist er dazu objektiv nicht in der Lage, ist Heinen berechtigt, den Vertrag nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Parteien sich über die Art oder Höhe der geforderten Sicherheit uneinig, verpflichten sie sich, gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, ist Heinen berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder zu beenden, bis eine für beide Seiten akzeptable Sicherheit vorliegt.

7.6. Bei Zahlungsverzug oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist Heinen berechtigt, sämtliche weiteren Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der offenen Forderungen oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Bürgschaft) zurückzuhalten.
Heinen ist in diesen Fällen zudem berechtigt, bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte und noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Waren zurückzufordern.

7.7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben sämtliche gelieferten Waren, Materialien, Muster und hergestellten Werke Eigentum von Heinen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.

8. Reklamationen zu Rechnungen

8.1 Jegliche Reklamationen im Zusammenhang mit Rechnungen sind schriftlich (per Brief oder E-Mail) innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als ordnungsgemäß angenommen.

8.2 Verlangt der Kunde nach Ausstellung einer Rechnung eine Änderung der Rechnungsanschrift, des Rechnungsempfängers, der Rechnungsaufteilung oder sonstiger Rechnungsdaten, die eine Stornierung, Gutschrift oder Neuerstellung der Rechnung erforderlich macht, ist Heinen berechtigt, hierfür je Änderung eine Bearbeitungspauschale von 40,00 Euro zu berechnen. Diese Bearbeitungspauschale gilt nicht, soweit die Änderung auf einem von Heinen zu vertretenden Fehler beruht.

9. Lieferung, Termine, Abnahme und Lagerung

9.1. Die vom Unternehmen in seinen Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen oder -termine sind lediglich Richtwerte. Sie können in keinem Fall seitens des Unternehmens eine feste Verpflichtung zur Lieferung zu einem festen Termin darstellen, noch rechtfertigen sie die Stornierung des Auftrags durch den Käufer, noch geben sie Anlass zu Schadensersatz oder Verzugsstrafen. Verbindliche Liefer- und Fertigstellungstermine gelten erst nach vollständiger kaufmännischer und technischer Freigabe des Auftrags durch den Kunden. Solange der Kunde eine seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, verlängern sich die Bedingungen und Fristen automatisch.

9.2. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von Heinen liegen – insbesondere Fälle höherer Gewalt (z. B. Streiks, Pandemien, Kriege, politische oder behördliche Maßnahmen, Materialengpässe oder Lieferverzögerungen von Lieferanten) sowie durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen (z. B. verspätete Entscheidungen, Freigaben, Produktauswahlen, fehlende Informationen, nicht erteilte Genehmigungen oder nicht vorbereitete Baustellen) – führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer-, Produktions- und Ausführungsfristen. Ansprüche auf Schadenersatz, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag, Zurückbehaltungsrechte oder Ersatz von Folgeschäden wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.

9.3. Heinen ist zu Teillieferungen und Teilabnahmen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder Leistung bei Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Beschädigungen und offensichtliche Mängel zu prüfen.
War der Kunde oder sein Beauftragter bei der Lieferung anwesend, gelten erkennbare Mängel oder Abweichungen als genehmigt, sofern sie nicht unverzüglich bei der Übergabe beanstandet werden. Die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden oder seinen Vertreter gilt als Bestätigung des ordnungsgemäßen Erhalts der Lieferung. War der Kunde bei der Lieferung abwesend, hat er die gelieferte Ware innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die gelieferten Waren als mangelfrei und vertragsgemäß übernommen, soweit es sich um erkennbare Mängel handelt.

9.5. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahme zum vereinbarten Termin. Die Abnahme ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Ist der Kunde bei der Abnahme nicht anwesend, hat er erkennbare Mängel innerhalb von acht (8) Kalendertagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Leistung als abgenommen. Erscheint der Kunde trotz Terminvereinbarung nicht zur Abnahme oder nimmt er die Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen.

9.6. Verweigert oder verzögert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund, ist Heinen berechtigt, die Leistungen als abgenommen zu betrachten und sämtliche daraus entstehenden Zusatzkosten, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Transporte, Lagerungen oder organisatorische Aufwendungen, in Rechnung zu stellen.

9.7. Geringfügige Abweichungen, technisch notwendige Anpassungen, übliche material-, fertigungs- oder ausführungsbedingte Unterschiede sowie unwesentliche Mängel, welche die Nutzung, Funktionalität oder den Wert des Werks nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Allenfalls noch ausstehende Korrektur- oder Nachbesserungsarbeiten können im Abnahmeprotokoll festgehalten werden und sind innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.

9.8. Übergang des Risikos bei Privatkunden (B2C) und Geschäftskunden (B2B):

9.8.1. Privatkunden (B2C)
Bei Verträgen mit Privatkunden (Verbrauchern im Sinne des Gesetzes) geht das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung der gelieferten Waren mit der tatsächlichen Übergabe an den Kunden auf diesen über. Erfolgt die Lieferung durch ein vom Kunden selbst beauftragtes Transportunternehmen, geht das Risiko bereits mit der Übergabe der Ware an dieses Unternehmen über. Bis zur Übergabe haftet Heinen für Verlust oder Beschädigung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Heinen oder durch von Heinen beauftragte Personen oder Unternehmen verursacht wurde.

9.8.2. Geschäftskunden (B2B)
Bei Verträgen mit Geschäftskunden (Unternehmen, Bauträgern oder vergleichbaren Auftraggebern) geht das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung der gelieferten Waren auf den Kunden über, sofern Heinen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Regelung gilt insbesondere auf Baustellen, auf denen mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig sind, da das Risiko von Beschädigungen oder Verlusten in solchen Fällen regelmäßig außerhalb des Einflussbereichs von Heinen liegt.

9.9. Werden Materialien auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt eingebaut, ist Heinen berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Heinen gewährleistet die fachgerechte und ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Abnahme der Leistungen. Für gebrauchte oder generalüberholte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommenen Leistungen zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Abnahme schriftlich mitzuteilen.
Verdeckte Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren und auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden konnten, sind innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch vor Ablauf der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist.
Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen hinsichtlich der erkennbaren Mängel als genehmigt.

10.3. Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich für Mängel, die nachweislich auf Material-, Produktions- oder Ausführungsfehler von Heinen zurückzuführen sind. Bei berechtigten und fristgerecht angezeigten Mängeln ist Heinen berechtigt, nach eigener Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachbesserungsversuche fehl, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Minderung des Rechnungsbetrags zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind nur in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen zulässig.

10.3.1. Für von Heinen gelieferte Handelswaren, Geräte, Maschinen, Möbel oder sonstige Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers, soweit diese bestehen. Heinen übernimmt keine weitergehenden Garantien als diejenigen, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Etwaige Herstellergarantien richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

10.4. Verlangt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Architekt, Planer, Techniker oder sonstiger Berater ausdrücklich die Verwendung bestimmter Materialien, Produkte, Konstruktionsweisen oder Verarbeitungstechniken entgegen dem schriftlich begründeten Rat von Heinen, übernimmt Heinen keine Haftung für daraus resultierende Mängel, Schäden oder Folgekosten. Dies gilt nicht, sofern nachweislich ein Ausführungsfehler von Heinen vorliegt. Führt eine solche Vorgabe zu einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, technische Normen oder Sicherheitsanforderungen, ist Heinen berechtigt, die Arbeiten bis zur Festlegung einer sicheren und normgerechten Lösung auszusetzen.

10.5. Für Mängel oder Schäden, die auf Vorgaben, Vorleistungen oder Ausführungsbedingungen anderer vom Kunden beauftragter Unternehmen zurückzuführen sind, übernimmt Heinen keine Haftung. Erforderliche Anpassungen, Zusatzarbeiten oder Materialmehrmengen, die hierdurch entstehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.

10.6. Für Schäden oder Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Heinen gelten die Regelungen gemäß Artikel 9.2.

10.7. Heinen haftet nicht für Schäden, Mängel oder Verzögerungen, die auf unrichtige, unvollständige oder nicht konforme Angaben, Unterlagen, Pläne oder Informationen des Kunden oder seiner Vertreter zurückzuführen sind. Der Kunde verpflichtet sich, Heinen von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf solchen fehlerhaften oder unvollständigen Angaben beruhen.

10.8. Heinen haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch andere auf der Baustelle tätige Unternehmen, Handwerker, Bauherrenvertreter oder sonstige vom Kunden beauftragte Dritte verursacht werden. Werden von Heinen bereits ausgeführte, gelieferte oder montierte Leistungen nachträglich durch Dritte beschädigt, verändert oder beeinträchtigt, haftet Heinen nicht für die daraus entstehenden Folgen. Erforderliche Instandsetzungen, Nacharbeiten oder Ersatzleistungen gelten in diesem Fall als zusätzliche Leistungen und werden gesondert berechnet.

10.9. Ohne vorherige Zustimmung von Heinen ist es dem Kunden untersagt, die von Heinen auf der Baustelle gelagerten oder installierten Materialien, Geräte, Maschinen oder Einrichtungen zu verschieben, zu verändern oder zu benutzen sowie diese zu betreten, zu besteigen oder als Stütze zu verwenden. Für Schäden an diesen Gegenständen sowie für Personen- oder Sachschäden, die aus einer unbefugten Nutzung entstehen, haftet ausschließlich der Kunde.

10.10. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 10.11 und 10.12 sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Heinen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zulässig. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Heinen nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

10.11. Haftungsbegrenzung bei Privat- und Geschäftskunden (B2C / B2B)

10.11.1. Privatkunden (B2C)
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des Gesetzes haftet Heinen im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Beschränkung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände ist ausgeschlossen.

10.11.2. Geschäftskunden (B2B)
Bei Verträgen mit Geschäftskunden (Unternehmen, Bauträgern oder vergleichbaren Auftraggebern) ist die Haftung von Heinen – soweit gesetzlich zulässig – auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt. Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungen oder vergleichbare mittelbare Schäden wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

10.12. Die in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

11. Verantwortung gegenüber Dritten und Nachbarn

11.1. Heinen führt alle Arbeiten fachgerecht und unter Beachtung der geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Nachbarschaftsbestimmungen aus.
Für unvermeidbare, mit der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten verbundene Beeinträchtigungen Dritter – insbesondere von Nachbarn – wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder kurzfristige Zugangsbehinderungen, übernimmt Heinen keine Haftung, sofern kein Verschulden vorliegt.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige betroffene Dritte (insbesondere Nachbarn oder Eigentümergemeinschaften) über bevorstehende Arbeiten rechtzeitig zu informieren und die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einzuholen.

12. Sicherheitseinbehalte und Garantien

12.1. Ein Sicherheitseinbehalt (Garantieeinbehalt) durch den Kunden ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung sind Abzüge vom Rechnungsbetrag – gleich welcher Art – unzulässig.

12.2. Wird ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, sind dessen Höhe, Dauer und Bedingungen ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien festzulegen. Der Sicherheitseinbehalt ist spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Abnahme durch eine Bankgarantie oder eine gleichwertige Sicherheit zu ersetzen, sofern die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Eine längere Einbehaltungsfrist ist nur im beiderseitigen Einvernehmen und unter Vereinbarung einer angemessenen Kompensation oder gleichwertigen Sicherheit zulässig.

12.3. Der Sicherheitseinbehalt darf nicht zur Sicherung von Ansprüchen verwendet werden, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistung liegen.
Der vereinbarte Sicherheitseinbehalt berechtigt den Kunden weder zur Zurückhaltung weiterer fälliger Rechnungen, Teilzahlungen oder sonstiger vertraglich geschuldeter Zahlungen aus dem betreffenden Auftrag noch aus anderen zwischen den Parteien bestehenden Aufträgen, Projekten oder Vertragsverhältnissen.
Verzögert der Kunde die Auszahlung des einbehaltenen Betrags ohne berechtigten Grund, ist Heinen berechtigt, Verzugszinsen gemäß Artikel 7.4 geltend zu machen.

12.4. Bei Projekten mit Bauträgern, Architekten oder öffentlichen Auftraggebern gelten besondere Sicherheiten (z. B. Bürgschaften oder Versicherungen) nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von Heinen aufgeführt sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Musterverträge, Leistungsverzeichnisse, besondere Vertragsbedingungen oder sonstige Vertragsunterlagen des Auftraggebers oder Dritter können Heinen weder zu einem Sicherheitseinbehalt noch zur Stellung besonderer Sicherheiten verpflichten, sofern Heinen diese nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.

13. Urheberrechte und Nutzungsrechte

13.1. Alle von Heinen erstellten Werke und kreativen Leistungen (insbesondere Konzepte, Pläne, statisches oder bewegtes Bildmaterial, Texte sowie sonstige rechtlich schutzfähige Leistungen) sind urheberrechtlich geschützt. Unabhängig davon, ob im Einzelfall ein urheberrechtlicher Schutz besteht, dürfen diese Werke ohne vorherige Zustimmung von Heinen weder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben noch in irgendeiner Weise genutzt werden. Vorschläge, Ideen oder Anregungen des Kunden begründen weder eine Miturheberschaft noch sonstige geistige Eigentumsrechte an den von Heinen erstellten Werken.

13.2. Sämtliche von Heinen erstellten Unterlagen, Studien, Skizzen, Pläne, Dateien, Visualisierungen, Renderings oder sonstigen Arbeitsunterlagen verbleiben im ausschließlichen Eigentum von Heinen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Heinen darf der Kunde diese weder vervielfältigen, verändern, veröffentlichen, Dritten zugänglich machen noch in irgendeiner Weise nutzen.

13.3. Nutzungsrechte an den von Heinen erbrachten Arbeiten werden dem Kunden nur im ausdrücklich vertraglich vereinbarten Umfang und erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher geschuldeter Beträge eingeräumt. Jede über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung sowie jede kommerzielle Nutzung ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung unzulässig.

13.4. Der Kunde sichert zu, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Bilder, Texte oder sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind. Heinen ist berechtigt, diese im Rahmen der Auftragsausführung zu verwenden und an im Projekt eingesetzte Partnerunternehmen oder Subunternehmer weiterzugeben. Der Kunde stellt Heinen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung solcher Rechte entstehen, einschließlich der Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung.

13.5. Heinen ist berechtigt, im Rahmen ihrer Unternehmenskommunikation und Eigenwerbung (insbesondere auf der Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Messen oder Broschüren) über erbrachte Leistungen, durchgeführte Planungen oder realisierte Projekte zu berichten sowie hierzu Foto- und Videomaterial zu verwenden. Die Nennung des Kundennamens, der genauen Projektadresse oder sonstiger personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Die Verwendung von Foto- und Videomaterial erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden sowie der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

14. Datenschutz

14.1. Heinen verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den anwendbaren Bestimmungen des luxemburgischen Datenschutzrechts.

14.2. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, gespeichert und genutzt, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Verwaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat. Die Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten verwendet. Darüber hinaus kann Heinen personenbezogene Daten so lange speichern, wie dies aufgrund eines berechtigten Interesses erforderlich ist, insbesondere zur Dokumentation von Projekten, für Wartungs-, Nachbestellungs- oder Reparaturzwecke sowie zur Erfüllung von Gewährleistungs- und Kundendienstleistungen. Sobald die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind, werden sie gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gelöscht oder anonymisiert.

14.3. Personenbezogene Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, insbesondere an Partnerunternehmen, Lieferanten, Subunternehmer oder sonstige im Rahmen des Projekts eingesetzte Dienstleister, wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.

14.4. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die von Heinen zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen oder die Verarbeitung einzuschränken. Darüber hinaus steht dem Kunden das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Recht zu, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen

14.5. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Heinen AG. Anfragen zum Datenschutz können schriftlich an das Unternehmen Heinen AG, Industriezone In den Allern 11, L-9911 Troisvierges, oder per E-Mail an
 « privacy[at]heinendesign.lu » gerichtet werden.

14.6. Heinen kann Kundendaten im Rahmen der bestehenden Kundenbeziehung nutzen, um über ähnliche Produkte oder Dienstleistungen zu informieren. Der Kunde kann dieser Nutzung seiner Daten jederzeit widersprechen.

15. Rücktritt, Kündigung und Stornokosten

15.1. Heinen ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkungs-, Informations- oder Zahlungsverpflichtungen – trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nachkommt. In diesem Fall ist Heinen berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen, bestellten Materialien, entstandenen Kosten sowie eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Lieferanten oder Subunternehmern in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

15.2. Kündigt oder storniert der Kunde den Auftrag ganz oder teilweise, ist Heinen berechtigt, folgende pauschale Entschädigungen zu verlangen:

• bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn der Auftragsausführung: 10 % 
des gesamten Auftragswertes.
• 29 bis 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn der Auftragsausführung: 20 % 
des gesamten Auftragswertes.
• weniger als 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn der Auftragsausführung: 30 % 
des gesamten Auftragswertes.
• nach Beginn der Auftragsausführung: Vergütung sämtlicher erbrachter Leistungen und
entstandener Kosten zuzüglich 20 % des verbleibenden Auftragswertes.

Die vorstehenden Pauschalen decken den typischerweise entstehenden organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand einer Kündigung oder Stornierung ab. Bereits erbrachte Planungsleistungen, bestellte Materialien, Sonderanfertigungen, Produktionskosten sowie sämtliche gegenüber Lieferanten oder Subunternehmern im Zusammenhang mit dem Projekt eingegangenen Verpflichtungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie in diesen Pauschalen nicht bereits berücksichtigt sind.

Bereits vom Kunden geleistete Anzahlungen oder Abschlagszahlungen werden im Rahmen der Schlussabrechnung mit sämtlichen bis dahin entstandenen Ansprüchen und Kosten verrechnet. Die Schlussabrechnung berücksichtigt sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten sowie bereits geleisteten Zahlungen.

Als Beginn der Auftragsausführung gelten insbesondere Planungsleistungen, Materialbestellungen, Produktionsvorbereitungen, Fertigungsarbeiten, Montagearbeiten sowie die Beauftragung von Lieferanten oder Subunternehmern.

15.3. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Heinen durch die Kündigung oder Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend vorgesehenen Pauschalen.
Heinen bleibt berechtigt, einen über die vorstehenden Pauschalen hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

15.4 Führt der Kunde vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise selbst aus oder beauftragt er Dritte mit Leistungen, die Gegenstand des Auftrags von Heinen sind, bleibt der Kunde verpflichtet, sämtliche bis dahin entstandene Aufwendungen, erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu vergüten. Darüber hinaus ist der Kunde zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens einschließlich eines nachweisbaren entgangenen Gewinns verpflichtet.
Für Mängel, Verzögerungen oder Folgeschäden, die durch solche Eigenleistungen oder Leistungen Dritter verursacht werden, übernimmt Heinen keine Haftung.

15.5. Jede Kündigung, jeder Rücktritt oder jede Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16. Subunternehmer

16.1. Heinen ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer, Lieferanten, Fachunternehmen oder sonstige geeignete Dritte ihrer Wahl einzusetzen.

16.2. Der Einsatz von Subunternehmern oder Dritten bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Kunden, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs erfolgt.

16.3. Heinen bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich. Die für Heinen tätigen Subunternehmer und Projektpartner erbringen ihre Leistungen in eigener Verantwortung und unter Einhaltung der für sie geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.

16.4. Soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, ist Heinen berechtigt, die hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen an die eingesetzten Subunternehmer oder Projektpartner weiterzugeben. Die Bestimmungen des Artikels 14 (Datenschutz) bleiben hiervon unberührt.

17. Vertraulichkeit

17.1. Heinen verpflichtet sich, alle vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten vertraulichen geschäftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

17.2. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, sämtliche ihm von Heinen überlassenen Angebote, Kalkulationen, Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Visualisierungen, technischen Unterlagen sowie sonstige vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Eine Nutzung für andere Projekte oder Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Heinen zulässig, soweit dies nicht für die Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich ist.

17.3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Informationen, die ohne Verschulden einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder werden, sowie für Informationen, deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen erforderlich ist.

17.4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

18. Schlichtung, Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bemühen sich die Parteien zunächst um eine gütliche Einigung durch eine direkte Klärung zwischen dem Kunden und der Heinen AG.

18.2. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, können die Parteien ein Schlichtungsverfahren in Betracht ziehen. Dieses dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und soll eine schnelle sowie kosteneffiziente Lösung ermöglichen.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist freiwillig. Lehnt eine Partei die Schlichtung ab oder bleibt diese erfolglos, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.

18.3. Es gilt ausschließlich luxemburgisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.

18.4. Für Geschäftskunden (B2B) ist das Bezirksgericht Diekirch der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Langfassung - Version vom 15.07.2026